Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, die sich auf das Eigentum oder auch auf Erbbaurechte bezieht. Sie wird einmal jährlich von der Gemeinde verlangt und ist immer an das Objekt gebunden und nicht an den Eigentümer. Bemessen wird die Grundsteuer anhand des Werts des Grundstücks. Die Grundsteuer ist umlagefähig.

Grundsteuer A, B, C

Bisher gibt es die Grundsteuer A für landwirtschaftliche sowie eine Grundsteuer B für bauliche Nutzung. Die dritte Grundsteuer C wird mit der Grundsteuerreform eingeführt. Sie soll Grundstücksspekulationen entgegenwirken. Von der Grundsteuer C betroffen sein sollen baureife, aber unbebaute Grundstücke, die oftmals als reine Spekulationsobjekte gekauft werden. Speziell für diese Grundstückskategorie erhalten Städte und Gemeinden nun die Möglichkeit, höhere Hebesätze festzulegen. Damit soll auch ein Beitrag zur Problemlösung des zunehmenden Wohnungsmangels in städtischen Regionen geleistet werden.

Grundsteuerreform

Die neue Grundsteuer wird, wie bisher, mittels folgender Faktoren berechnet:

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Der Grundbesitzwert wird zunächst mit einer per Gesetz einheitlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Der sich daraus ergebende Steuermessbetrag wird anschließend nochmals mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt.


Das dreistufige Verfahren bleibt erhalten, neu ist die modifizierte Berechnung des Grundbesitzwertes. Anstatt der bisherigen jahrzehntealten Grundstückswerte werden künftig für die Ermittlung des Grundbesitzwertes neben dem sogenannten Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche auch die Immobilienart und das Baujahr berücksichtigt. Ebenso sollen etwaige Mieterträge in die Ermittlung des Grundbesitzwertes einfließen.

Grundstücksanteil

Für steuerliche Zwecke wird ein Grundstück in den Grundstücksanteil und den Gebäudeanteil unterteilt. Das Gebäude kann regelmäßig abgeschrieben werden, da es einem Wertverzehr unterliegt. Im Gegensatz dazu unterliegt der Grund und Boden keinem Wertverzehr und kann nicht abgeschrieben werden. Der Grundstücksanteil wird in der Regel anhand des Bodenrichtwerts ermittelt.

Hausgeld

Der Begriff Hausgeld bezeichnet den laufenden Beitrag des Wohnungseigentümers an die Hausgemeinschaft, der monatlich zur Deckung der Instandhaltungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten anfällt. Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung wird immer ein Teil des Gemeinschaftseigentums eines Gebäudes erworben wie z.B. Treppenhaus, Keller, Dachboden, Tiefgarage. Zum Hausgeld zählen neben Wasser, Hausstrom und Abfallentsorgung auch die Hausmeisterkosten und die Pflege des Treppenhauses und Hofes bzw. Gartens, Wartungsarbeiten an Fahrstühlen und die Heizkosten. Darüber hinaus wird mit dem Hausgeld eine Instandhaltungsrücklage angesammelt.

Wie bei der Nebenkostenabrechnung bei Mietwohnungen wird zum Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung des Hausgelds erstellt: die Eigentümer erhalten dann entweder eine Rückerstattung oder müssen eine Nachzahlung leisten.


Hausgeldabrechnung

Die Hausgeldabrechnung, auch Jahresabrechnung genannt, ist eine Einnahme-Ausgabe-Rechnung. Alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres werden darin erfasst und gegeneinander gerechnet. Die Abrechnung wird einmal im Jahr vom Verwalter erstellt und muss von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung genehmigt werden.


Hausordnung

Die Hausordnung enthält Regelungen des Miteinanders der Bewohner und der damit verbundenen Nutzung des gemeinsam bewohnten Hauses. In der Hausordnung wird die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner untereinander festgehalten; damit soll das reibungslose Zusammenleben, der Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden.

Hebesatz

Die Grundsteuer  und die Gewerbesteuer sind Gemeindesteuern, die Gemeindevertretung beschließt die Höhe des jeweiligen Hebesatzes. Dabei gibt es verschiedene Hebesätze:

  • Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
  • Grundsteuer B (für die meisten anderen Grundstücke)
  • Grundsteuer C (für baureife, aber unbebaute Grundstücke)
  • Gewerbesteuer

Den Steuermessbetrag ermittelt die Finanzverwaltung, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer werden in der kommunalen Haushaltssatzung jeweils jährlich festgelegt. Für die Kommunen ergibt sich damit die Möglichkeit, höhere Steuereinnahmen zu generieren verbunden mit der Gefahr, dass sie für Gewerbebetriebe oder für Gebäudeeigentümer weniger attraktiv im Vergleich zu anderen Kommunen werden.

Seit 2004 beträgt das gesetzliche Minimum für den Hebesatz 200 %.


Heizkostenverordnung

In der Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) ist die Kostenverteilung auf die Einzelnutzer in Mehrfamilienhäusern bei zentralen Heizungsanlagen und zentralen Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme oder Warmwasser geregelt. Die Heizkostenverordnung gilt für preisgebundenen und preisfreien Wohnraum.

Vor allem sind in der Heizkostenverordnung die Pflichten zur Verbrauchserfassung und zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung enthalten. Damit ist der Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet, geeignete Messgeräte oder Zähler für Heizung und Warmwasser zu installieren und anhand des gemessenen Verbrauchs abzurechnen. Für die Heizungs- und Warmwasserabrechnung sind in der Heizkostenverordnung unterschiedliche Regelungen festgelegt.

Die Heizkostenverordnung orientiert sich grundsätzlich nach vertraglichen Vereinbarungen – ausgenommen sind Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter bewohnt. Auch auf Wohneigentum ist die Heizkostenverordnung anzuwenden.