Kündigungssperrfrist

Die Kündigungssperrfrist tritt ein, wenn während der Mietzeit einer Mietwohnung diese in ein Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft wird. Die Käufer*innen treten in diesem Fall in den bestehenden Mietvertrag  ein; eine Eigenbedarfskündigung ist während der Sperrfrist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Kündigungssperrfrist nach einer Umwandlung beträgt mindestens drei Jahre. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten teilweise Sperrfristen bis zu 10 Jahren.

Nach Ablauf der Sperrfrist können Käufer*innen Eigenbedarf anmelden und Mieter*innen dann kündigen. Für diese Kündigung gilt, wie für jede andere Eigenbedarfskündigung, dass Vermieter*innen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen müssen.


Notwendiges Betriebsvermögen

Gegenstände die aussschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Betriebszwecke genutzt werden zählen zum notwendigen Betriebsvermögen. Aber auch die Gegenstände, die dafür bestimmt sind. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und Bilanz ausgewiesen sind. Wirtschaftsgüter, die nicht zum Grundstück oder zu dessen Teilen gezählt werden und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Sind diese Bedinungen bei Grundstücksteilen erfüllt,  sind diese ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen.