Eigenbedarf

Wenn der Vermieter die Wohnung für seine eigenen Wohnzwecke benötigt, spricht man von Eigenbedarf. Eigenbedarf kann nicht nur für eigene Wohnzwecke geltend gemacht werden, auch Familienangehörige oder zum Hausstand gehörenden Personen, wie z.B. eine Pflegekraft, können Grund für das Beantragen von Eigenbedarf sein. Nicht dazu gehören entferntere Angehörige.

Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, für wen er die Wohnung benötigt. Des Weiteren muss der konkrete Sachverhalt beschrieben werden, auf den sich das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt. Je nach Mietdauer des Mieters beträgt die Kündigungsdauer zwischen drei und neun Monaten.

Wird ein gesamtes Gebäude aufgeteilt und in Eigentumswohnungen umgewandelt, oder werden Mietwohnungen während des laufenden Mietverhältnisses als Eigentumswohnungen verkauft, können diese frühestens drei Jahre nach Erwerb wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. In einigen Bundesländern kann diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Eigenbedarfskündigung kann immer erst nach Ablauf dieser Sperrfrist ausgesprochen werden.