Courtage (Maklerprovision)

Unter dem Begriff Courtage (Maklerprovision) versteht man die Vergütung für die erfolgreiche Tätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlung eines Geschäfts, welches zwischen zumeist zwei Parteien geschlossen wird. Daran beteiligt sind Käufer und Verkäufer oder Mieter und Vermieter, der „Dritte“ eine Agentur, ein Makler oder ein Handelsvertreter. Die Provision ist erst verdient, wenn der Vertrag erfüllt ist.

Je nach dem, in welchem Bereich der Makler eingesetzt wird, unterscheidet sich auch der Provisionsanspruch. In folgenden Bereichen wird differenziert:
• Wohnwirtschaftliche Immobilienvermietung
• Gewerbliche Immobilienvermietung
• Vermittlung einer Immobilie zum Kauf.

Wohnwirtschaftliche Immobilienvermietung:
Das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) regelt die Höhe der Provision. Diese hängt auch davon ab, ob es sich um die Vermittlung eines Immobilienverkaufs oder einer Immobilienvermietung handelt. Die Höhe der Maklerprovision bei einer wohnwirtschaftlichen Immobilienvermietung darf zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Seit dem 01. Juni 2015 gilt bei der Immobilienvermietung das sogenannte Besteller Prinzip. Danach bezahlt die Courtage die Partei, die den Makler engagiert hat.


Gewerbeimmobilienvermietung:
Bei der gewerblichen Vermietung gilt bezüglich der Höhe und Zahlung der Maklercourtage nach Abschluß eines rechtskräftigen Gewerbemietvertrages Vertragsfreiheit. Somit kann der Makler mit dem potenziellen Mietinteressenten und dem Eigentümer eine individuelle Vereinbarung treffen. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Maklercourtage wird sich bei beiden Parteien nach der jeweiligen Marktsituation richten. Ist das Angebot an Gewerbeimmobilien größer als die Nachfrage, so wird sich der Eigentümer bereiterklären (müssen), die Provision an den Makler zu übernehmen. Im umgekehrten Fall werden nicht nur die Mietpreise steigen, sondern der Mieter muß auch mit der Zahlung einer Courtage rechnen.

Immobilienverkauf:
Bislang konnte der Makler frei verhandeln, wer ihm die Provision bezahlt. Er konnte eine Innenprovision (vom Verkäufer) und / oder eine Außenprovision (vom Käufer) erhalten. Diese variierte je nach Objekt, Lage und Höhe des Kaufpreises in einer Spanne zwischen 3 – 7 % des Kaufpreises.

Ab dem 23. Dezember 2020 gilt bei der Vermittlung eines Immobilienverkaufs folgendes: Das neue Gesetz sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer bundesweit die Maklercourtage hälftig teilen. Die üblichen Gebührensätze variieren je nach Bundesland und liegen zwischen 3,0 und 7,0 Prozent des Kaufpreises. Eine Regelung nach dem Besteller Prinzip ist künftig unzulässig, ausgenommen der Verkäufer möchte explizit für die Courtage aufkommen.


Die Maklercourtage steht dem Makler für die Sichtung des Objekts, die Bewertung und Bewerbung der Immobilie, die Erstellung des Exposés sowie die Durchführung von Bonitätsprüfungen und die Organisation von Besichtigungsterminen zu. Wer die Maklercourtage bezahlt, hängt davon ab, ob es sich um einen Immobilienverkauf oder um eine Immobilienvermietung handelt.