Jahressperrfrist

Mit dem Begriff Jahressperrfrist ist die einjährige Frist gemeint, innerhalb der eine Vermieter*in nach einer Mieterhöhung die Miete kein weiteres Mal erhöhen darf. Dabei wird die Frist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Mieterhöhung an gerechnet.

Ein Mieterhöhungsverlangen, das die Mieter*in während der Sperrfrist erhält, kann als gegenstandslos betrachtet werden. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung seit mindestens 15 Monaten gleichgeblieben sein; die Erhöhung darf also erst nach weiteren drei Monaten in Kraft treten.

Folgende Ereignisse lösen in der Regel die Jahressperrfrist aus:

  • Neuabschluss eines Mietvertrages
  • Mieterhöhung
  • Eintritt einer neuen oder zusätzlichen Mieter*in mit Zustimmung der Vermieter*in
  • Teilzustimmung einer Mieter*in zu einer Mieterhöhung

Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen und Erhöhungen der Betriebskosten sind nicht von der Jahressperrfrist betroffen. Weiter löst dem Bundesgerichtshof zufolge eine einverständliche, vertragliche Mieterhöhung wegen einer Modernisierung nicht die Sperrfrist aus. Dabei ist jedoch erforderlich, dass der Vermieter die wegen der Modernisierung vereinbarte Mieterhöhung in dieser Höhe auch einseitig nach § 559 BGB hätte durchsetzen können.