Die Kündigungssperrfrist tritt ein, wenn während der Mietzeit einer Mietwohnung diese in ein Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft wird. Die Käufer*innen treten in diesem Fall in den bestehenden Mietvertrag ein; eine Eigenbedarfskündigung ist während der Sperrfrist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Kündigungssperrfrist nach einer Umwandlung beträgt mindestens drei Jahre. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten teilweise Sperrfristen bis zu 10 Jahren.
Nach Ablauf der Sperrfrist können Käufer*innen Eigenbedarf anmelden und Mieter*innen dann kündigen. Für diese Kündigung gilt, wie für jede andere Eigenbedarfskündigung, dass Vermieter*innen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen müssen.