Konkurrenzschutz

Der Konkurrenzschutz ist die Pflicht der Vermieter*innen zur Gewährung des ungestörten vertragsgemäßen Gebrauchs von Flächen und Räumen zum Betrieb eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebes und umfasst die Verpflichtung, keine Konkurrenten der Mieter*innen in anderen Räumen des Mietgrundstücks oder auf unmittelbaren Nachbargrundstücken – soweit sie dem Vermieter gehören – anzusiedeln.

Dabei erstreckt sich der Konkurrenzschutz nicht auf jegliche von Mieter*innen im Rahmen ihres Gewerbes angebotene Artikel oder Leistungen, sondern nur auf den Kern des Sortiments (Hauptartikel) oder der Leistungen. Falls die Parteien nicht ausdrücklich die Ausweitung des Konkurrenzschutzes auf Nebenartikel vereinbart haben, kann der Wettbewerb in angrenzenden Gebieten eines “Leistungsspektrums” Mietern zugemutet werden.

Vor allem dann, wenn Ladenlokale in Gewerbekomplexen angesiedelt sind, ist auf den Konkurrenzschutz zu achten. Wenn kein Konkurrenzschutz vereinbart wurde, so ist mit Wettbewerb innerhalb eines Gewerbeobjektes zu rechnen. Dies kann besonders dann problematisch sein, wenn Umsatzmieten vereinbart wurden.

Speziell für Shopping-Center besteht dabei aber auch die Gefahr von Leerständen aufgrund des Konkurrenzschutzes unter Mieter*innen. Bei Konkurrenzschutzvereinbarungen im Rahmen eines Gewerbemietvertrages ist die genaue Formulierung wesentlich. Ist beispielsweise in Shopping-Centern vermieterseitig kein oder nur eingeschränkter Konkurrenzschutz gewünscht, so sollte auch dies klar geregelt werden, da sonst ein ungeschriebener, vertragsimmanenter Konkurrenzschutz als Nebenpflicht aus dem Gewerbemietvertrag besteht.