Gegenstände die aussschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Betriebszwecke genutzt werden zählen zum notwendigen Betriebsvermögen. Aber auch die Gegenstände, die dafür bestimmt sind. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und Bilanz ausgewiesen sind. Wirtschaftsgüter, die nicht zum Grundstück oder zu dessen Teilen gezählt werden und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Sind diese Bedinungen bei Grundstücksteilen erfüllt, sind diese ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen.