Bebauungsplan

Liegt nach dem Baugesetzbuch vor, wenn eine Festsetzung über die Art und das Maß der Nutzung, die örtlichen Verkehrsflächen sowie die überbaubaren Grundstücksflächen vorhanden ist (sogenannter qualifizierter Bebauungsplan).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Bauvorhaben nur nach Maßgabe des §34 BauGB im Innenbereich oder §35 BauGB im Außenbereich zulässig. Hierbei handelt es sich dann um einen einfachen Bebauungsplan.

Betriebskosten

Als Betriebskosten werden sämtliche Kosten bezeichnet, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch die Gebäudenutzung nebst Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks selbst entstehen. Man unterscheidet zwischen verbrauchsabhängigen (z. B. Heiz- und Wasserkosten) und nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Versicherung). Ferner werden die warmen Betriebskosten (Kosten für Heizung und Wassererwärmung) von den kalten Betriebskosten (z. B. Kaltwasser, Abwasser, Grundsteuer) unterschieden.
Nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die auf den Mieter umlegbaren Betriebskostenarten jedoch begrenzt. Umlegbare Kosten sind unter anderem Heizkosten, Ausgaben für Wasserver- und -entsorgung, Gebühren für Abwasser und Müllabfuhr, Kosten für Straßen- und Gebäudereinigung sowie Gartenarbeiten und den Hausmeister, die Grundsteuer und die Kosten für die Haftpflicht- und Gebäudeversicherung. Zu den nicht auf den Mieter umlagefähigen Kosten zählen beispielsweise Reparatur- und Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten oder Kontogebühren.
Maßgeblich für die Umlagefähigkeit der Kosten, die beim Eigentümer anfallen, ist der Turnus. D. h. die Kosten sollten in einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Kosten für das Entfernen von Ameisen oder Wespen fallen nicht regelmäßig an und sind damit nicht umlagefähig.
Die Betriebskosten müssen im Mietvertrag festgelegt werden, dabei wird als Umlageschlüssel die Wohnfläche verwendet. Das ist der jeweilige Anteil der Wohnfläche eines Mieters an der Gesamtwohnfläche.
Als Umlageschlüssel können Vermieter und Mieter auch eine Umlage der Betriebskosten nach Anzahl der Nutzer oder Haushalte, nach Miteigentumsanteilen, nach der beheizbaren Fläche oder nach Umfang der Nutzung vereinbaren.
Es muss eine jährliche Betriebskostenabrechnung erfolgen, die dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes vorgelegt werden muss. Danach hat der Mieter wiederum zwölf Monate Zeit, um diese Abrechnung zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Mindestens muss die Betriebskostenabrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Umlageschlüssel und die anteilige Berechnung der bereits gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen ausweisen.

Betriebsvermögen

Im deutschen Steuerrecht ist das Betriebsvermögen der Wert aller aktiven Vermögensgegenstände eines Betriebs abzüglich der Werte aller Schulden. Der steuerrechtliche Begriff des Betriebsvermögens entspricht damit dem ökonomischen Begriff des Eigenkapitals. Das Betriebsvermögen umfasst die Menge aller Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen.

Beurkundung (notariell)

Alle Verfügungen über ein Grundstück, eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung müssen notariell beurkundet werden, ohne die notarielle Beurkundung sind Verträge nicht rechtsgültig. Der Kaufvertrag wird während der Beurkundung vom Notar vorgelesen, genehmigt und in Anwesenheit des Notars von den beteiligten Parteien unterzeichnet. Sowohl bei der gewerblichen Veräußerung als auch bei der privaten Veräußerung muss der Kaufvertrag dem Käufer mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vorliegen. Die Notargebühr für Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises und liegt in der Regel bei 1,5 Prozent.

Bezugsfertigkeit

Die Bezugsfertigkeit einer Immobilie liegt dann vor, wenn das Wohnen im Objekt als zumutbar angesehen werden kann. Voraussetzungen sind unter anderem die sichere Begehbarkeit sowie die Benutzungsmöglichkeit der sanitären Einrichtungen (Toilette/Dusche).
Keinen Einfluss auf die Bezugsfertigkeit haben beispielsweise fehlende Außenanlagen oder ein fehlender Außenputz

Bodenrichtwert

Beim Bodenrichtwert handelt es sich um den durchschnittlichen Wert für den Boden. Hierbei werden die Lage und der jeweilige Entwicklungsstand des Grundstückes berücksichtigt. Die Bodenrichtwerte werden jährlich auf der Basis der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse ermittelt und in Form von Bodenrichtwertkarten veröffentlicht, in die jeder Einsicht nehmen kann. Oftmals werden die Bodenrichtwertkarten über die Internetseite der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht.

Bonität

Mit Bonität wird die Kreditwürdigkeit und die damit verbundene Fähigkeit und Bereitschaft von Personen oder Unternehmen bezeichnet, die Rückzahlung der aufgenommenen Schulden zu leisten. Bei der Immobilienfinanzierung spielt die Bonität eine wichtige Rolle in der Darlehensberechnung. Die verschiedenen Kriterien zur Bonitätsprüfung sind zum Beispiel die Kreditabwicklung anderer Kredite, die Einkommenssituation (Höhe, Arbeitgeber, Sicherheit des Arbeitsplatzes), die Ausgabensituation (Miete, Kreditrückzahlungen) vorhandenes Vermögen und die Schuldensituation (Kredite, übernommene Haftungen oder Bürgschaften).

Brandmeldeanlagen

Für bestimmte Gebäude (z. B. Schulen, Seniorenheime) sind vernetzte Brandmeldeanlagen vorgeschrieben, die meist auch die Alarmierung der Feuerwehr auslösen. Die Überprüfung von Feuerlöschern ist alle zwei Jahre vorgeschrieben.

Brandschutz

Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vorbeugen, so dass die Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand ermöglicht wird. Außerdem sollen wirksame Löscharbeiten vereinfacht werden.

Durchschnittlich gibt es jährlich allein 50.000 Brände in Privathaushalten. Besonders gefährdet sind:

  • Altbauten mit veralteten Elektroanlagen und brennbaren Baumaterialien
  • Häuserblocks aus den 50er und 60er-Jahren, in denen die einzelnen Wohnungen durch nicht abgeschottete Versorgungsschächte verbunden sind

Es finden sich verschiedene Regelungen der DIN Anwendung. Im Interesse des Brandschutzes müssen verwendete Bauteile einer bestimmten Bauproduktklasse (Baustoffklasse) angehören. In einigen Fällen sind Brandschutzfenster und Brandschutztüren vorzusehen. Gebäude sind mit Rettungswegen, Fluchtfenstern, Nottreppen und -leitern auszustatten. Zum Brandschutz gehören auch Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge.

Werden gesetzliche Vorschriften zum Brandschutz nicht beachtet, kann dies zu einem Verlust des Versicherungsschutzes in der Feuer- bzw. Gebäudeversicherung führen.

Bruttomiete oder Bruttomietzins

Die Bruttomiete setzt sich zusammen aus dem Mietzins sowie den anfallenden Betriebskosten und etwaigen Mietzuschlägen. Häufig werden hier auch die Begriffe Bruttowarmmiete und Bruttokaltmiete synonym verwendet.


Rechenbeispiel:

Bruttokaltmiete = Grundmiete + kalte Nebenkosten

Wenn eine Bruttokaltmiete vereinbart wurde, muss der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellen, eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten kann allerdings trotzdem erfolgen.


Bruttowarmmiete = Grundmiete + kalte Nebenkosten + Heiz- und Warmwasserkosten


Bei der Bruttowarmmiete oder auch Inklusivmiete sind die Betriebskosten mit der Zahlung der vereinbarten Bruttowarmmiete komplett abgegolten. Es erfolgt keine turnusmäßige Betriebskostenabrechnung, so dass keine Betriebskostennachzahlung oder Rückzahlungen erfolgen.