Außenbereich

Im Baurecht werden diejenigen Gebiete als Außenbereich bezeichnet, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Alle Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im unbeplanten Innenbereich liegen, werden als Außenbereich bezeichnet.

Außenprovision

Die Außenprovision oder auch Käufercourtage ist die Provision, die vom Immobilienkäufer an den Makler bezahlt wird. Die Höhe der Außenprovision ist verhandelbar und liegt in Deutschland zwischen circa drei und sieben Prozent. Außerdem üblich sind die Innenprovision oder eine Mischung aus Außen- und Innenprovision.

Barrierefreiheit

Als barrierefrei gelten Bauten, die von jedem Menschen unabhängig von einer eventuell vorhandenen körperlichen Einschränkung begangen werden können und die grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Bauantrag

Es handelt sich um einen Antrag, der an die Gemeinde gestellt wird. Das geplante Bauvorhaben wird dort auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht überprüft. Ergibt die Prüfung ein positives Ergebnis, so wird die Erlaubnis zur Durchführung erteilt.

Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet das zu bebauende Grundstück liegt. Er muss Angaben (Bauvorlagen) enthalten über die Lage, Bauart, Bauweise, Nachbarn und Grundstücksgrößen sowie Nachweise über die Standsicherheit, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und die Schall- und Wärmeisolierung. Baubeschreibung, Bauzeichnungen und Lagepläne sowie Berechnungen des umbauten Raumes und der Wohn- und Nutzfläche sind ergänzend beizufügen. Nach Erteilung der Baugenehmigung kann mit dem Bau begonnen werden. Ein Baubeginn davor ist nicht zulässig.

Baubeschreibung

In einer Baubeschreibung sind alle Qualitäten, Merkmale und Ausstattungen eines Bauvorhabens detailliert beschrieben. Dazu gehört beispielsweise die Beschaffenheit von Wänden, Decken und des Daches, der Heizung oder der Fenster. Weiterhin sind in der Baubeschreibung die beim Bau verwendeten Materialien aufgeführt.

Die Baubeschreibung ist wesentlicher Bestandteil des Bauantrages und von großer Bedeutung für die Beurteilung der Qualität eines Gebäudes. Sie ist daher auch Bestandteil des Kaufvertrages, des Mietvertrages, des Exposés und der Finanzierungsanfrage.

Baufenster

Mit Baufenster wird eine überbaubare Grundstücksfläche bezeichnet, innerhalb welcher eine Bebauung stattfinden kann. Eine überbaubare Grundstücksfläche ist Bestandteil eines Bebauungsplans (B-Plan).
Entsprechend der im Bebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen, ist die überbaubare Grundstücksfläche derjenige Teil eines Baugrundstücks, auf welchem ein Gebäude, unter Beachtung der jeweiligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, errichtet werden darf.
Das Baufenster wird im Bebauungsplan zeichnerisch durch Baulinien, auch Fluchtlinien begrenzt dargestellt.

Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis wird in Deutschland bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und Städte geführt. Ausnahmen sind Bayern und Brandenburg.

Bei einer Baulast handelt es sich um eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Hierzu zählen beispielsweise Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte. Wenn ein Eigentümer seinem Nachbarn ein solches Recht einräumt, so wird diesem ermöglicht, der Baubehörde die ordnungsgemäße Erschließung seines Grundstücks nachzuweisen und dadurch eine Baugenehmigung zu erhalten.

Da Baulasten nicht im Grundbuch verzeichnet sind, sollte der Käufer eines Grundstückes zusätzlich immer das Baulastenverzeichnis einsehen.

Baulinie

Die Baulinie legt den Bereich / die Grenze fest, bis zu welcher ein Grundstück bebaut werden muss. Sie wird im Bebauungsplan rot dargestellt. Hintergrund der Baulinien ist meistens ein städtebaulicher Anspruch, welcher damit gewährleistet wird.

Bebauungsbeschränkung

Eine Bebauungsbeschränkung ist beispielsweise eine Höhenbeschränkung für Gebäude, damit dem Nachbarn nicht der freie Blick auf die Landschaft verbaut wird.

Siehe auch Dienstbarkeiten