Instandhaltung (Mietrecht)

Der Begriff Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, den ursprünglichen Zustand eines Objektes und aller Einrichtungen zum Zwecke des bestimmungsmäßigen Gebrauchs bzw. deren Funktionsfähigkeit zu erhalten.

Neben Maßnahmen, die altersbedingte Abnutzungserscheinungen beseitigen, zählen auch Wartungsarbeiten dazu. Die Instandhaltung hat vorbeugenden Charakter, damit soll verhindert werden, dass „Instandsetzungsarbeiten“ erforderlich werden. Dabei gilt – wer instand hält, braucht nicht instand zu setzen.

Die Instandhaltung gehört nach dem Mietrecht zu den Hauptpflichten eines Vermieter*in – sie ist in § 535 Abs.1 BGB festgeschrieben. Die vermietete Immobilie muss gebrauchsfähig und in vertragsgemäßem Zustand gehalten werden und die Vermieter*in muss verhindern, dass der Gebrauch einer Immobilie durch Abnutzung oder Alterserscheinungen beeinträchtigt wird.

Eingeschlossen in der Instandhaltungspflicht sind gemeinschaftlich genutzte Räume und Zugänge zur Mietimmobilie. Damit muss die Vermieter*in beispielsweise auch für die Treppenhausbeleuchtung sorgen, das defekte Schloss der Außentür erneuern und dafür sorgen, dass die Heizanlage funktioniert. Auch mögliche Gefahren wie z. B. marode Stromleitungen hat die Vermieter*in zu beseitigen.