Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag ist die Abgabe, die der Bauherr an die zuständige Kommune entrichten muss. Er entsteht bei der Erschließung des Grundstücks, d.h. dieses u.a. an das Wasser- und Stromnetz, aber auch an diverse technische Netze sowie an das Straßennetz angeschlossen wird. Der Erschließungsbeitrag wird üblicherweise an die Kommune bezahlt, in deren Einzugsgebiet sich das Bauland befindet. Die Bauherren erhalten einen Bescheid über die fälligen Erschließungskosten.

Die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden jeweils bis zur Grundstücksgrenze der „Anlieger“ gelegt. Voraussetzung zur Baufreigabe ist die gesicherte Erschließung des Grundstücks. Die für die Erschließungsanlagen entstehenden Kosten kann die Gemeinde als Erschließungsbeitrag an die Grundstückseigentümer weiterberechnen.

Für die Verteilung der Erschließungskosten können Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen und die Grundstücksbreite der Erschließungsanlage (Straßenfront) herangezogen werden. Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Erschließungsanlagen fertiggestellt sind, auch wenn mit der Grundstücksbebauung noch nicht begonnen wurde.

Eine Aussage zur Höhe der Erschließungskosten lässt sich schwer machen, da die Höhe von der jeweiligen Gemeinde abhängig ist, in der gebaut wird, und davon, wie umfangreich die anfallenden Arbeiten ausfallen. Für die Instandhaltung der Erschließungsanlagen sind ebenfalls die Gemeinden zuständig.