Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 Baunutzungsverordnung, BauNVO)

Die GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche (i.S. § 19 Abs.3 BauNVO) zulässig sind. Die GFZ wird im Bebauungsplan festgesetzt. Die Geschossflächenanzahl wird grundsätzlich immer für ein ganzes Baugebiet festgelegt. In selteneren Fällen wird die Geschossflächenanzahl für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile berechnet bzw. festgelegt.

Berechnung der Geschossflächenanzahl

Die Geschossflächenanzahl wird nicht aus der Brutto-Grundfläche (gemäß DIN 277) berechnet, sondern nur aus den Grundflächen der Vollgeschosse (gemäß § 20 der Baunutzungsverordnung).

Zur Berechnung der Geschossflächenzahl ist die Geschossfläche als Summe der Vollgeschossflächen auf einem Grundstück im Verhältnis zur Größe des Grundstücks zu setzen. Der dadurch ermittelte Wert kann dann mit dem Höchstwert, welcher im Bebauungsplan vorgegebenen ist, verglichen werden. Wichtig ist, dass sich die Geschossfläche aus den Gebäudeaußenmaßen aller Vollgeschosse ergibt.

Berechnungs-Formel:

Geschossflächenanzahl x Grundstücksfläche = zulässige Gesamt-Geschossfläche
Geschossflächenanzahl = Geschossfläche / Grundstücksfläche

Berechnungs-Beispiel:

Bei einer Geschossflächenzahl von 0,6 dürfen sich auf einem Grundstück von 1.000 m² maximal 600 m² (0,6 x 1.000) Geschossfläche in den Vollgeschossen befinden.