Corona – Was erwartet Sie in Ihrem Mietverhältnis?

Mietausfall – Mietminderung – Mietstundung

Wie gehen Sie vor? – Wir fassen die Ergebnisse für Sie zusammen!

Immer mehr Mieter haben durch die Corona-Krise ganz oder teilweise ihre Einnahmen verloren und können ihre laufenden Mieten nicht bezahlen. Der Gesetzgeber hat schnell gehandelt und in nie da gewesenem Tempo das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet, welches den Mietern die Möglichkeit bietet, die Mieten von April 2020 bis Juni 2020 zu stunden.

Es handelt sich um eine Stundung! Nicht um eine Mietminderung, nicht um einen Nachlass und auch nicht um einen Ausfall! Das ist wichtig, denn es sichert den Vermietern die Miete weiterhin, nur wird sie eben nach hinten verschoben.

Hier können Sie die Mietstundung inklusive der Zinsen und den Tilgungsbeträgen berechnen: Zum Mietstundungsrechner.

Jedoch können manche Eigentümer durch die beschlossenen Maßnahmen ihre Zins- und Tilgungsrate nicht mehr begleichen oder sind durch die Änderungen gar existenziell gefährdet.

Was ändert sich?

  • Das Recht zur Kündigung von Mietverhältnissen im wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Bereich wurde eingeschränkt.
  • D. h. Vermieter dürfen wegen Mietschulden im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 das Mietverhältnis nicht kündigen.
  • Voraussetzung ist, die Mietschulden beruhen auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
  • Der Mieter hat die Pflicht, diesen Zusammenhang glaubhaft zu machen. (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers bei Wohnräumen)
  • Bei Gewerbeverträgen erfolgt der Nachweis durch eine Versicherung an Eides Statt oder unter Berufung auf eine behördliche Betriebsschließung im Zusammenhang mit Covid-19.
  • Die Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2020, vom 1. Juli an soll wieder das bisherige Kündigungsrecht gelten. Gegebenenfalls wird es eine Verlängerung geben.
  • Die gestundete Miete muss bis Ende Juni 2022 nachgezahlt werden. Bislang zuzüglich Verzugszinsen.
  • Die Darlehensnehmer / Eigentümer können die Aussetzung der Zins- und Tilgungszahlungen bei der finanzierenden Bank für die o. g. 3 Monate beantragen. Auch sie sind verpflichtet, den Zusammenhang zur Pandemie und der nicht Zumutbarkeit der Leistung nachzuweisen.

Viele Eigentümer wünschen sich Unterstützung in dieser Situation. Wir sind für Sie da und helfen Ihnen gerne, die richtigen Schritte zu gehen:

Was ist zu tun?

Vermieter – Gewerblich und wohnwirtschaftlich

  • Bereiten Sie sich vor – lesen Sie Ihren Mietvertrag durch und notieren Sie sich die aktuellen Daten je einzeln aus dem Mietverhältnis – Miete, Betriebs- und Heizkosten. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  • Besprechen Sie mit Ihrem Mieter, in welcher Höhe er die Miete jeweils bezahlen kann.
  • Weisen Sie ihn hierbei auf die Möglichkeit der Beantragung von Wohngeld hin. Das könnte Sie auch entlasten.
  • Nutzen Sie unsere Rechnungsgrundlage für Ihren Mietausfall und die Rückforderung
  • Fassen Sie die Ergebnisse aus der Abstimmung mit dem Mieter und unserer Rechnungsgrundlage in einem Nachtrag zum Mietvertrag zusammen.
  • Der Nachtrag zur Stundung und Rückführung sollte von beiden unterzeichnet werden.
  • Treten Sie mit der finanzierenden Bank in Kontakt und stimmen Ihre Möglichkeiten der Zins- und Tilgungsaussetzung ab.
  • Prüfen Sie, in welchem Bereich Sie sonst noch Kosten einsparen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können

Sie benötigen Unterstützung bei der Berechung, dem Nachtrag oder beim Gespräch mit Ihrem Mieter? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.

Mieter – Gewerblich und wohnwirtschaftlich

  • Miet- und Heizkosten müssen weiter fristgerecht an den Vermieter bezahlt werden
  • Prüfen Sie, in welcher Höhe Sie die Miete weiterbezahlen können.
  • Prüfen Sie, ob Sie Wohngeld beantragen können

https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Wohngeld+beantragen-96-leistung-0

  • Prüfen Sie im gewerblichen Mietvertrag, welche Förderungen Ihnen zustehen:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html?cms_artId=1661796

  • Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vermieter auf und beantragen die gewünschte Mietstundung
  • Schließen Sie eine Vereinbarung über die Stundung und deren Rückzahlung